Die Garantieleistung beträgt bei neu gekauften Treppenliften mindestens 2 Jahre. Dies ist im Kaufrecht gesetzlich vorgeschrieben (§§ 433 I Nr. 3 BGB). Abweichend davon können die Hersteller die Garantie natürlich verlängern.
Wenn der Mangel innerhalb der ersten 6 Monate aufgetreten ist, liegt die Beweispflicht beim Hersteller, dass der Mangel erst nach Abnnahme aufgetreten ist, sodass der Verkäufer ihn zu vertreten hat. In den folgenden 18 Monaten liegt die Beweispflicht hingegen beim Käufer.
Bei gebrauchten Treppenliften sieht es etwas differenzierter aus. Hier muss unterschieden werden ob es sich um einen Privatverkauf oder um einen Kauf bei einem Unternehmer/Händler handelt.
Bei Privatverkäufen kann eine Gewährleistung ganz ausgeschlossen werden, bei einem Kauf von einem Händler, kann die Gewährleistung bei gebrauchten Sachen auf 12 Monate begrenzt werden.
Wichtig ist es auf jeden Fall sich die Geschäftsbedingungen genau durchzulesen und eventuell sogar eine verlängerte Gewährleistung vertraglich zu vereinbaren.
Die Garantieleistung beträgt bei neu gekauften Treppenliften mindestens 2 Jahre. Dies ist im Kaufrecht gesetzlich vorgeschrieben (§§ 433 I Nr. 3 BGB). Abweichend davon können die Hersteller die Garantie natürlich verlängern.
Wenn der Mangel innerhalb der ersten 6 Monate aufgetreten ist, liegt die Beweispflicht beim Hersteller, dass der Mangel erst nach Abnnahme aufgetreten ist, sodass der Verkäufer ihn zu vertreten hat. In den folgenden 18 Monaten liegt die Beweispflicht hingegen beim Käufer.
Bei gebrauchten Treppenliften sieht es etwas differenzierter aus. Hier muss unterschieden werden ob es sich um einen Privatverkauf oder um einen Kauf bei einem Unternehmer/Händler handelt.
Bei Privatverkäufen kann eine Gewährleistung ganz ausgeschlossen werden, bei einem Kauf von einem Händler, kann die Gewährleistung bei gebrauchten Sachen auf 12 Monate begrenzt werden.
Wichtig ist es auf jeden Fall sich die Geschäftsbedingungen genau durchzulesen und eventuell sogar eine verlängerte Gewährleistung vertraglich zu vereinbaren.
Gruß Christian
Hallo Christian,
ich glaube, dass es im ersten Absatz die "GEWÄHRLEISTUNG" betrifft.
Nach meinem Wissen ist das ein großer Unterschied zur "GARANTIE".
Erhält man z.B. eine Garantie über 2 Jahre, dann kann der Lieferant das an bestimmte Bedingungen - z.B. gebührenpflichtige Wartungen - knüpfen.
Die Gewährleistungspflichten für Lieferant und Käufer werden dabei aber nicht berührt.
Ich selbst ziehe eine Garantie die, wie z.B. beim Autokauf wichtig ist, einer reiner Gewährleistung vor.
Ich kaufe ein Auto mit 3 Jahren Garantie und muss es in dieser Zeit z.B. 2-Mal warten lassen, um meine Garantieansprüche zu erhalten. Das mache ich ohnehin, da ich sicher reisen möchte. Es kostet zwar zusätzlich zum Anschaffungspreis, aber defekte Teile werden kostenfrei ausgetauscht (auf das Kleingedruckte aber trotzdem achten).
Bei der reinen Gewährleistung bist Du doch als Kunde eigentlich schon nach 6 Monaten raus aus dem Rennen?! Denn nach diesem Zeitpunkt musst Du ja dann selbst beweisen, dass ein Mangel schon zu Beginn bestand.
Grüße aus dem Rheinland
Peter
Liebe Grüße aus Siegburg
*Hätten wir uns Enten gekauft, dann wären unsere Hühner beim letzten Hochwasser nicht ertrunken*
Gewährleistung ist, wie oben beschrieben wurde, eine gesetzliche Leistung über zwei Jahre. Die Garantie, die der Hersteller ZUSÄTZLICH gewährt, hängt ganz von ihm ab. Die sollte man dann auch genau prüfen. Manchmal ist die Rede von "lebenslanger Garantie", die gibt es aber rechtlich gar nicht in Deutschland. 30 Jahre ist das Maximum. Eine pauschale Antwort gibt es nicht, die meisten Hersteller und Anbieter gewähren zusätzliche Garantien, aber man sollte sehr genau in den Vertrag schauen, bevor man sich darauf verlässt und sie verfällt, weil man gegen die Bedingungen verstößt.
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